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<blockquote data-quote="bruno_heinz" data-source="post: 177001"><p>Hallo allerseits,</p><p></p><p></p><p></p><p>Nein, das stimmt nicht. Es ist lediglich ein weit verbreiteter Irrtum. Bitte schau Dir dochmal diese Seite an:<a href="http://gamerrecht.npage.de/recht_auf_zweimaligen_reparaturversuch-_69035147.html" target="_blank"> Recht des Verkäufers auf zweifache Nachbesserung?</a> </p><p>In der Seite werden nicht persönliche Meinungen abgegeben. Sondern die Frage, auf die Du anspielst, mit Nachweisen geklärt. </p><p></p><p></p><p></p><p>Ich weiß wirklich nicht, wie Du darauf kommst. Bei einem Mangel, der bereits beim Kauf in der Sache angelegt war (was in den ersten 6 Monaten gesetzlich vermutet wird), hat der Käufer das Recht zwischen Umtausch und Rücktritt zu wählen (§ 439 Abs. 1 BGB). Wenn der Kunde Umtausch wählt und hierzu eine angemessene Frist setzt, dann kann er nach fruchtlosem Ablaufen dieser Frist gem. § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Händler die Ware noch vorrätig hat, ist für den Umtausch eine Frist von einem Tag bereits angemessen. </p><p></p><p>Dass man abwarten muss, bis der gleiche Defekt zum zweiten oder dritten Mal auftritt, ist schlicht und einfach falsch (siehe den obigen link).</p><p></p><p></p><p><strong><u>Das bayerische Staatsministerium für Verbraucherschutz führt hierzu aus:</u></strong></p><p>"Ebenfalls beliebt ist der Hinweis, dass der Kunde vorrangig nur eine Reparatur verlangen kann. Nur wenn diese (mehrfach) fehlschlägt, kann der Käufer die Lieferung einer neuen Sache verlangen. Ein Verkäufer, der so argumentiert hat entweder die Schuldrechtsreform verschlafen und verwendet wahrscheinlich auch noch veraltete Allgemeine Geschäftsbedingungen oder er möchte seine Kunden in Bockshorn jagen.</p><p>Eine Beschränkung auf die Nachbesserung ist gegenüber einem Verbraucher nicht möglich. Der Verbraucher behält das Recht, nach seiner Wahl auch die Lieferung einer neuen Sache zu verlangen." (<a href="http://www.vis.bayern.de/recht/grundlagen/vertraege_allgemein/schlechtleistung.htm" target="_blank">hier</a>)</p><p></p><p></p><p>Welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Käufer ein Recht auf sofortigen Umtausch hat, wird doch ebenfalls auf der Webseite ausführlich erklärt: <a href="http://gamerrecht.npage.de/10_wichtige_hinweise_92410857.html" target="_blank">hier</a></p><p>Wenn diese Bedingungen bei euch erfüllt sind, ihr aber immer noch nicht glauben wollt, dass ihr dieses Recht habt und auch der Händler einen Umtausch ablehnt, dann könnt ihr euch gerne bei mir melden. Ich weiß, in einem Internetforum kann jeder irgendetwas behaupten. Aber ihr werdet sehen, dass ihr dieses Recht gegenüber dem Händler über kurz oder lang durchsetzen werdet.</p><p></p><p>viele Grüße</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="bruno_heinz, post: 177001"] Hallo allerseits, Nein, das stimmt nicht. Es ist lediglich ein weit verbreiteter Irrtum. Bitte schau Dir dochmal diese Seite an:[url='http://gamerrecht.npage.de/recht_auf_zweimaligen_reparaturversuch-_69035147.html'] Recht des Verkäufers auf zweifache Nachbesserung?[/url] In der Seite werden nicht persönliche Meinungen abgegeben. Sondern die Frage, auf die Du anspielst, mit Nachweisen geklärt. Ich weiß wirklich nicht, wie Du darauf kommst. Bei einem Mangel, der bereits beim Kauf in der Sache angelegt war (was in den ersten 6 Monaten gesetzlich vermutet wird), hat der Käufer das Recht zwischen Umtausch und Rücktritt zu wählen (§ 439 Abs. 1 BGB). Wenn der Kunde Umtausch wählt und hierzu eine angemessene Frist setzt, dann kann er nach fruchtlosem Ablaufen dieser Frist gem. § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Händler die Ware noch vorrätig hat, ist für den Umtausch eine Frist von einem Tag bereits angemessen. Dass man abwarten muss, bis der gleiche Defekt zum zweiten oder dritten Mal auftritt, ist schlicht und einfach falsch (siehe den obigen link). [b][u]Das bayerische Staatsministerium für Verbraucherschutz führt hierzu aus:[/u][/b] "Ebenfalls beliebt ist der Hinweis, dass der Kunde vorrangig nur eine Reparatur verlangen kann. Nur wenn diese (mehrfach) fehlschlägt, kann der Käufer die Lieferung einer neuen Sache verlangen. Ein Verkäufer, der so argumentiert hat entweder die Schuldrechtsreform verschlafen und verwendet wahrscheinlich auch noch veraltete Allgemeine Geschäftsbedingungen oder er möchte seine Kunden in Bockshorn jagen. Eine Beschränkung auf die Nachbesserung ist gegenüber einem Verbraucher nicht möglich. Der Verbraucher behält das Recht, nach seiner Wahl auch die Lieferung einer neuen Sache zu verlangen." ([url='http://www.vis.bayern.de/recht/grundlagen/vertraege_allgemein/schlechtleistung.htm']hier[/url]) Welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Käufer ein Recht auf sofortigen Umtausch hat, wird doch ebenfalls auf der Webseite ausführlich erklärt: [url='http://gamerrecht.npage.de/10_wichtige_hinweise_92410857.html']hier[/url] Wenn diese Bedingungen bei euch erfüllt sind, ihr aber immer noch nicht glauben wollt, dass ihr dieses Recht habt und auch der Händler einen Umtausch ablehnt, dann könnt ihr euch gerne bei mir melden. Ich weiß, in einem Internetforum kann jeder irgendetwas behaupten. Aber ihr werdet sehen, dass ihr dieses Recht gegenüber dem Händler über kurz oder lang durchsetzen werdet. viele Grüße [/QUOTE]
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