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<blockquote data-quote="onkelzlogan" data-source="post: 416974" data-attributes="member: 8724"><p>Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung" target="_blank">Gewährleistung</a>. Sie beträgt nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__438.html" target="_blank">§ 438</a> BGB allgemein 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Gesch%C3%A4ftsbedingungen" target="_blank">AGB</a> oder einzelvertraglich auf zwölf Monate verkürzt werden. Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Gegenstandes nunmehr zwei Jahre lang (bzw. ein Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des privaten Käufers gegenüber dem gewerblichen Verkäufer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.</p><p>Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.</p><p> </p><p>QUELLE: <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie" target="_blank">http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie</a></p></blockquote><p></p>
[QUOTE="onkelzlogan, post: 416974, member: 8724"] Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe [URL="http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung"]Gewährleistung[/URL]. Sie beträgt nach [URL="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__438.html"]§ 438[/URL] BGB allgemein 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per [URL="http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Gesch%C3%A4ftsbedingungen"]AGB[/URL] oder einzelvertraglich auf zwölf Monate verkürzt werden. Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Gegenstandes nunmehr zwei Jahre lang (bzw. ein Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des privaten Käufers gegenüber dem gewerblichen Verkäufer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet. QUELLE: [URL="http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie"]http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie[/URL] [/QUOTE]
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