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<blockquote data-quote="millenniumbac" data-source="post: 441910" data-attributes="member: 37235"><p>Tut mir leid aber da muss ich mich auch mal zu Wort melden. Da kriege ich eine richtige Kappe.</p><p>Normalerweise würde ich ja sagen: "Schau dir einfach mal mein Shop an"</p><p></p><p>Aber alleine den Hintergedanken zu haben, seine Eltern und denn noch den Händler zu belügen um bischen Erwachsener zu spielen, finde ich ehrlich gesagt unverschämt. Selbstverständlich verlange ich immer bei einer USK 18er Bestellung eine Kopie des Personalausweises, damit ich kein Ärger kriege. Hast du eine geringe Ahnung was das für Konsequenzen haben kann? Na dann schau dir das mal an:</p><p></p><p><strong>Jugendschutzgesetz (JuSchG)</strong></p><p><strong></strong></p><p><em><strong>§ 12 Bilderträger mit Filmen oder Spielen</strong></em></p><p></p><p>(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.</p><p></p><p></p><p><em><strong>§ 28 Bußgeldvorschriften</strong></em></p><p></p><p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig...</p><p>15.entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht,</p><p>16.entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet oder überlässt,</p><p></p><p>(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.</p><p></p><p><strong><u>(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.</u></strong></p><p><strong><u></u></strong></p><p><strong></strong></p><p>Quelle: <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/BJNR273000002.html#BJNR273000002BJNG000800000" target="_blank">Jugendschutzgesetz (JuSchG)</a></p><p></p><p></p><p>Also tu mir ein ein großen Gefallen und lass deine Eltern entscheiden, welche Spiele für dich geeignet sind oder nicht. Viele Spiele sind in meinen Augen von der Altersfreigabe zwar zu hoch angesetzt aber dafür gibt´s Fachverkäufer, die deine Eltern beraten können. Alternativ....</p><p></p><p>abwarten und volljährig werden.</p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p>MfG</p><p></p><p></p><p>Mille</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="millenniumbac, post: 441910, member: 37235"] Tut mir leid aber da muss ich mich auch mal zu Wort melden. Da kriege ich eine richtige Kappe. Normalerweise würde ich ja sagen: "Schau dir einfach mal mein Shop an" Aber alleine den Hintergedanken zu haben, seine Eltern und denn noch den Händler zu belügen um bischen Erwachsener zu spielen, finde ich ehrlich gesagt unverschämt. Selbstverständlich verlange ich immer bei einer USK 18er Bestellung eine Kopie des Personalausweises, damit ich kein Ärger kriege. Hast du eine geringe Ahnung was das für Konsequenzen haben kann? Na dann schau dir das mal an: [B]Jugendschutzgesetz (JuSchG) [/B] [I][B]§ 12 Bilderträger mit Filmen oder Spielen[/B][/I] (1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind. [I][B]§ 28 Bußgeldvorschriften[/B][/I] (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig... 15.entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht, 16.entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet oder überlässt, (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt. [B][U](5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. [/U] [/B] Quelle: [URL="http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/BJNR273000002.html#BJNR273000002BJNG000800000"]Jugendschutzgesetz (JuSchG)[/URL] Also tu mir ein ein großen Gefallen und lass deine Eltern entscheiden, welche Spiele für dich geeignet sind oder nicht. Viele Spiele sind in meinen Augen von der Altersfreigabe zwar zu hoch angesetzt aber dafür gibt´s Fachverkäufer, die deine Eltern beraten können. Alternativ.... abwarten und volljährig werden. MfG Mille [/QUOTE]
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