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<blockquote data-quote="kevina31990" data-source="post: 451356" data-attributes="member: 42036"><p>okay, werde mir ein spiel ausleihen. habe gesagt bekommen das ne ps3 eigentlich garnicht ruckeln hacken oder sonstwas sollte... und in youtube lets play dragon age sieht man auch keine laggs bei den anderen spielern.. vondem her habe ich mich erkundigt und gesagt bekommen innerhalb von 6 monaten ist der verkäufer verpflichtet mir eine neue ps3 zugeben. ohne sie einzusenden oder sonstiges. der käufer kann entscheiden ob einsendung/nachbesserung oder austausch bzw zusendung einer neuen ps3. und das werde ich montag auch in anspruch nehmen.. hoffe nur das es so einfach geht wie es sollte. </p><p></p><p>Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__437.html" target="_blank">§ 437</a> BGB.</p><p>Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__439.html" target="_blank">§ 439</a> BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).</p><p>Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchsg%C3%BCterkauf" target="_blank">Verbrauchsgüterkauf</a> möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB).</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="kevina31990, post: 451356, member: 42036"] okay, werde mir ein spiel ausleihen. habe gesagt bekommen das ne ps3 eigentlich garnicht ruckeln hacken oder sonstwas sollte... und in youtube lets play dragon age sieht man auch keine laggs bei den anderen spielern.. vondem her habe ich mich erkundigt und gesagt bekommen innerhalb von 6 monaten ist der verkäufer verpflichtet mir eine neue ps3 zugeben. ohne sie einzusenden oder sonstiges. der käufer kann entscheiden ob einsendung/nachbesserung oder austausch bzw zusendung einer neuen ps3. und das werde ich montag auch in anspruch nehmen.. hoffe nur das es so einfach geht wie es sollte. Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus [URL="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__437.html"]§ 437[/URL] BGB. Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des [URL="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__439.html"]§ 439[/URL] BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur). Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim [URL="http://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchsg%C3%BCterkauf"]Verbrauchsgüterkauf[/URL] möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB). [/QUOTE]
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