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<blockquote data-quote="god" data-source="post: 529674" data-attributes="member: 51608"><p>na gut, ein kleiner rechtlicher diskurs:</p><p></p><p>die nutzung fremder funkdatennetze, welche gegen zugriff besonders gesichert sind, ist gem. § 202a stgb strafbar; die bloße nutzung fremder datennetze als internetzugang ohne einen bruch der verschlüsselung bleibt <strong>zunächst</strong> straflos.</p><p></p><p>entsprechend § 248b stgb läßt sich aus der nutzung eines offenen netzwerks zwar keine zueignungsabsicht im rechtlichen sinn ableiten, doch kann der eigentümer <strong>ein entziehen der nutzungsmöglichkeit zum nachteil des eigentümers</strong> geltend machen (vergleiche auch mit meinen obigen beispielen im vorherigen thread). dieser entstehende nutzungsnachteil durch den unberechigten nutzer sowie entstehende mehrkosten können zumindestens zivilrechtlich eingeklagt werden.</p><p></p><p>darüberhinaus: </p><p></p><p>ein eindringen in das edv des eigentümers, wie dies häufiger bei der nutzung offener netzwerke geschieht, kann allerdings, auch bei versehentlicher löschung, veränderung von daten <strong>als einbruch und computersabotage</strong> verfolgt werden (nach stgb § 303a/b mit einer freiheitsstrafe bis zu 2 jahren).</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="god, post: 529674, member: 51608"] na gut, ein kleiner rechtlicher diskurs: die nutzung fremder funkdatennetze, welche gegen zugriff besonders gesichert sind, ist gem. § 202a stgb strafbar; die bloße nutzung fremder datennetze als internetzugang ohne einen bruch der verschlüsselung bleibt [b]zunächst[/b] straflos. entsprechend § 248b stgb läßt sich aus der nutzung eines offenen netzwerks zwar keine zueignungsabsicht im rechtlichen sinn ableiten, doch kann der eigentümer [b]ein entziehen der nutzungsmöglichkeit zum nachteil des eigentümers[/b] geltend machen (vergleiche auch mit meinen obigen beispielen im vorherigen thread). dieser entstehende nutzungsnachteil durch den unberechigten nutzer sowie entstehende mehrkosten können zumindestens zivilrechtlich eingeklagt werden. darüberhinaus: ein eindringen in das edv des eigentümers, wie dies häufiger bei der nutzung offener netzwerke geschieht, kann allerdings, auch bei versehentlicher löschung, veränderung von daten [b]als einbruch und computersabotage[/b] verfolgt werden (nach stgb § 303a/b mit einer freiheitsstrafe bis zu 2 jahren). [/QUOTE]
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